§ 258 VAG Mitteilungen an die EIOPA

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die FMA hat jährlich der EIOPA mitzuteilen:

1.

den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der FMA während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und wie folgt gesondert ausgewiesen:

a)

für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;

b)

für Lebensversicherungsunternehmen;

c)

für Nicht-Lebensversicherungsunternehmen;

d)

für Kompositversicherungsunternehmen;

e)

für Rückversicherungsunternehmen;

2.

für jede Veröffentlichung im Sinn von Z 1 den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach § 277 Abs. 1 Z 1 bis 4 festgesetzt wurden;

3.

die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß § 251 Abs. 1 genehmigt wurde, und die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß § 251 Abs. 2 genehmigt wurde, zusammen mit ihrem Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Mitgliedstaates;

4.

die Zahl der Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß § 251 Abs. 1 genehmigt wurde, und die Zahl der Gruppen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß § 251 Abs. 2 genehmigt wurde, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten aller Gruppen;

5.

Informationen über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen der EIOPA gemäß Art. 247 Abs. 6 der Richtlinie 2009/138/EG relevant sind, im Hinblick auf jene Aufsichtskollegien in denen die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, und

6.

jede Erteilung einer Konzession und jeder Widerruf einer Konzession durch die FMA.

7.

eine zusammenfassende Information über alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e verhängte Geldstrafen und Maßnahmen.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft)

(3) Hat die FMA wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß § 256a veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.

(4) Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e verhängte Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß § 256a veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 258 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 258 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 258 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 258 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 258 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 257 VAG
§ 259 VAG