§ 263 VAG Prüfpflichten des Abschlussprüfers

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Neben der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen folgende Prüfungen durchzuführen:

1.

die Prüfung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage; hierbei sind insbesondere die Solvenzbilanz, die Rahmenbedingungen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, die Berechnung der Mindestkapitalanforderung und die Bestimmung, Einstufung und Anrechnung der Eigenmittelbestandteile zu prüfen;

2.

die Prüfung der Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagement-Systems und der Internen Revision unter Zugrundelegung der Vorschriften, die als Voraussetzung für ein wirksames Governance-System definiert sind;

3.

die Prüfung der Funktionsfähigkeit der zur Einhaltung von § 4 bis § 17, § 19 Abs. 2, § 20 bis § 24, § 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG eingerichteten Strategien, Verfahren und Kontrollen;

4.

die Auswirkung gruppeninterner Transaktionen gemäß § 221 auf die Solvabilität

5.

die Prüfung der Beachtung des FKG hinsichtlich folgender Bestimmungen:

a)

die Auswirkung gruppeninterner Transaktionen gemäß § 10 FKG auf die Solvabilität und

b)

der Funktionsfähigkeit der gemäß § 11 Abs. 4 FKG eingerichteten internen Kontrollmechanismen für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die zusätzliche Beaufsichtigung von Belang sind;

6.

das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven im Fall der Anwendung des § 149 Abs. 2 zweiter Satz;

7.

die Prüfung der Beachtung der gemäß Abs. 3 übermittelten Bescheide und Schreiben und

8.

bei kleinen Versicherungsunternehmen die Beachtung der § 88 bis § 90 (Eigenmittelausstattung und Kapitalanlage).

(2) Auf Ebene der Gruppe hat der Konzernabschlussprüfer oder, wenn gemäß § 245 UGB kein Konzernabschluss zu erstellen ist, der Abschlussprüfer folgende Prüfungen auf Ebene der Gruppe durchzuführen:

1.

die Prüfung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe; hierbei sind insbesondere die Solvenzbilanz, die Rahmenbedingungen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und die Bestimmung, Einstufung und Anrechnung der Eigenmittelbestandteile, jeweils auf Ebene der Gruppe, zu prüfen;

2.

die Prüfung der Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagement-Systems und der Internen Revision, jeweils auf Ebene der Gruppe, unter Zugrundelegung der Vorschriften, die als Voraussetzung für ein wirksames Governance-System definiert sind;

3.

die Prüfung der Beachtung des § 220 (Risikokonzentration);

4.

die Prüfung der Beachtung des FKG hinsichtlich folgender Bestimmungen:

a)

§ 6 bis § 8 FKG (bereinigte Eigenmittelausstattung),

b)

§ 9 FKG (Risikokonzentration) und

c)

§ 11 FKG (interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement).

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben im Rahmen der Vorlagepflicht gemäß § 272 UGB dem Abschlussprüfer alle gegenüber dem Unternehmen erlassene Bescheide der FMA vorzulegen. Überdies sind dem Abschlussprüfer alle Schreiben der FMA und an die FMA vorzulegen, sofern diese für eine sorgfältige Prüfung erforderlich sind.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 263 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 263 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 263 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 263 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 263 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 262 VAG
§ 264 VAG