§ 262 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß § 271c UGB gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen.

In Kraft seit 17.06.2016 bis 31.12.9999
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