(1) Die FMA kann von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Geschäftsgebarung und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen und festlegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind. Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern oder im Verkehr mit Zedenten oder Retrozedenten zu verwenden beabsichtigen.
(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen führen können.
(3) Die FMA kann, um die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von Versicherungsvermittlern jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Informationen über von Versicherungsvermittlern gehaltene Verträge oder Verträge mit Dritten, verlangen und sie vor Ort prüfen; § 274 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.
(4) Die FMA kann im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz auferlegten Überwachungspflichten von jedermann Auskunft über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verlangen. Eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Verschwiegenheitspflicht wird dadurch nicht berührt. Der Abschlussprüfer des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens kann sich jedoch nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen.
(5) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
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