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Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß § 271c UGB gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen. Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß Paragraph 271 c, UGB gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (Paragraph 63, Absatz 3,), und Privatstiftungen (Paragraph 66, Absatz eins,) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen.
Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß § 271c UGB gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen. Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß Paragraph 271 c, UGB gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (Paragraph 63, Absatz 3,), und Privatstiftungen (Paragraph 66, Absatz eins,) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen.