§ 262 VAG Befristetes Tätigkeitsverbot

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2016 bis 31.12.9999

Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß § 271c UGB gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (1§ 63 Abs. 3) Der Abschlussprüfer, der Konzernabschlussprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende StellungPrivatstiftungen (§ 80 AktG§ 66 Abs. 1) einnehmenohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen.

(2) Wenn eine der in Abs. 1 genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; dies gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.

Stand vor dem 16.06.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 16.06.2016

Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß § 271c UGB gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (1§ 63 Abs. 3) Der Abschlussprüfer, der Konzernabschlussprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende StellungPrivatstiftungen (§ 80 AktG§ 66 Abs. 1) einnehmenohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen.

(2) Wenn eine der in Abs. 1 genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; dies gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.

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