§ 236 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Erfüllen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die Anforderungen gemäß § 202 bis § 224 nicht oder ist die Solvabilität der Gruppe trotz Erfüllung der Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, so hat die FMA die notwendigen Maßnahmen zur unverzüglichen Bereinigung der Situation zu ergreifen,

1.

bei Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, wenn sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist und

2.

bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, wenn diese ihren Sitz im Inland haben.

(2) Die FMA hat gegenüber Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks und den entsprechenden Bestimmungen in der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) im Einklang zu halten.

(3) Hat das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe oder die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft den Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats ihre Erkenntnisse mitzuteilen, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten kann.

(4) Ist die FMA nicht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der FMA ihre Erkenntnisse gemäß Art. 258 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG in Bezug auf die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft an der Spitze dieser Gruppe oder auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dieser Gruppe mit Sitz im Inland mit, so hat die FMA die erforderlichen Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz zu ergreifen.

(5) Die FMA hat ihre Zwangsmaßnahmen gemäß diesem Paragraphen mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu koordinieren, sofern dies angebracht ist. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht am Ort ihres Sitzes befindet.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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