§ 229 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die FMA hat mit den für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und für den Fall, dass die Gruppenaufsicht in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird, mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eng zusammenzuarbeiten. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

(2) Die FMA kann in Aufsichtskollegien alle Informationen verarbeiten und übermitteln, die erforderlich sind um den für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten nach Maßgabe der Richtlinie 2009/138/EG zu ermöglichen und zu erleichtern. Diese Informationen sind unverzüglich sobald diese vorliegen bzw. auf Ersuchen zu übermitteln. Zu diesen Informationen zählen unter anderem Informationen über Aktivitäten der Gruppe und Maßnahmen der Aufsichtsbehörden und Informationen, die von der Gruppe bereitgestellt werden.

(3) Wenn eine Aufsichtsbehörde es versäumt hat der FMA relevante Informationen gemäß Art. 249 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG zu übermitteln oder wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch relevanter Informationen, abgelehnt wurde oder innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion erfolgt ist, kann die FMA die EIOPA mit der Angelegenheit befassen.

(4) Die Übermittlung von Informationen an Behörden von Drittstaaten ist nur zulässig, sofern diese Behörden einer dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 64 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen oder sich zu einer solchen verpflichtet haben und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der Aufsichtsbehörde eines anderen Vertragsstaates übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Aufsichtsbehörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.

(5) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat zumindest in folgenden Fällen unverzüglich eine Sitzung aller an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden einzuberufen:

1.

bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Solvenzkapitalanforderung oder eines Verstoßes gegen die Mindestkapitalanforderung eines einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens,

2.

bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene oder

3.

wenn andere außergewöhnliche Umstände eintreten oder eingetreten sind.

Die FMA als die für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständige Behörde hat in den vorgenannten Fällen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde aufzufordern, eine Sitzung aller an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden unverzüglich einzuberufen.

In Kraft seit 15.06.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 229 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 229 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 229 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 229 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 229 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 228 VAG
§ 230 VAG