(1) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat folgende Rechte und Pflichten:
1. | Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens, in dessen Rahmen sie insbesondere die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu überprüfen hat: | |||||||||
a) | die Solvabilität der Gruppe gemäß § 202 Abs. 1 und 2, | |||||||||
b) | die Risikokonzentrationen gemäß § 220, | |||||||||
c) | die gruppeninternen Transaktionen gemäß § 221, | |||||||||
d) | ||||||||||
e) | die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene gemäß § 224. | |||||||||
In Bezug auf lit. b und c hat die FMA insbesondere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen. | ||||||||||
2. | Beurteilung, ob die Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren des der Gruppenaufsicht unterliegenden beteiligten Unternehmens die in § 120 und § 121 bzw. § 225 Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen; | |||||||||
3. | Koordinierung des Informationsaustauschs zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen; | |||||||||
4. | Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Aufsichtsbehörden, die in Form regelmäßiger Sitzungen, die mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, oder auf anderem angemessenen Wege zu erfolgen hat, wobei der Wesensart, der Komplexität und dem Umfang der Risiken Rechnung zu tragen ist, die mit der Tätigkeit aller der Gruppe angehörenden Unternehmen einhergehen, und | |||||||||
5. | sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde durch dieses Bundesgesetz, die Durchführungsverordnung (EU) oder durch technische Standards (EU) zugewiesen werden, insbesondere die Federführung bei der Validierung etwaiger gruppeninterner Modelle gemäß § 212 und § 214 und bei der Erteilung der Genehmigung gemäß § 216 bis § 219. |
(2) Um die Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben zu erleichtern, hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ein Kollegium der Aufsichtsbehörden unter ihrem Vorsitz einzurichten.
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