§ 243 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben wesentliche Entwicklungen, welche die Bedeutung der im Bericht über die Solvabilität und Finanzlage veröffentlichten Informationen erheblich verändern, zu veröffentlichen. Dabei sind zweckmäßige Angaben zu Wesensart und Auswirkung der wesentlichen Entwicklung zu machen. Eine wesentliche Entwicklung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.

eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung festgestellt wird und die FMA der Ansicht ist, dass das Unternehmen entweder nicht in der Lage sein wird, einen realistischen kurzfristigen Finanzierungsplan vorzulegen oder binnen eines Monats nach Feststellung der Nichteinhaltung kein derartiger Plan vorgelegt wird oder

2.

eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung festgestellt wird und der FMA binnen zwei Monaten nach Feststellung der Nichteinhaltung kein realistischer Sanierungsplan vorgelegt wird.

(2) Bei Vorliegen einer wesentlichen Entwicklung gemäß Abs. 1 hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung, eine Erläuterung der Ursachen für die Nichteinhaltung, ihre Folgen und etwaige Abhilfemaßnahmen zu veröffentlichen.

(3) Wurde eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung trotz Vorliegens eines als realistisch angesehenen kurzfristigen Finanzierungplans binnen drei Monaten nach ihrer Feststellung nicht beseitigt, hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen diese unter Erläuterung ihrer Ursachen, Folgen und etwaiger Abhilfemaßnahmen unverzüglich zu veröffentlichen. Wurde eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung trotz Vorliegens eines als realistisch angesehenen Sanierungsplans binnen sechs Monaten nach ihrer Feststellung nicht beseitigt, hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen diese unter Erläuterung ihrer Ursachen, Folgen und etwaiger Abhilfemaßnahmen unverzüglich zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 243 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 243 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 243 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 243 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 243 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 242 VAG
§ 244 VAG