Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Hauptstück vorgesehene Informationsaustausch zwischen der FMA und den Aufsichtsbehörden im EWR sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen § 294, § 298 und § 299.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 233 VAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 233 VAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 233 VAG