§ 230 VAG Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Unbeschadet von § 227 und § 228 hat die FMA vor jeder Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer betroffenen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium von Bedeutung ist diese im Rahmen des Aufsichtskollegiums zu konsultieren, sofern es sich um folgende Fälle handelt:

1.

die Genehmigung von Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe;

2.

die Entscheidung über die Verlängerung der Frist für die Sanierung nach § 279 Abs. 3 bis 6 oder

3.

bedeutende Sanktionen oder außergewöhnliche Aufsichtsmaßnahmen, wie ein Kapitalaufschlag gemäß § 277 oder die Auferlegung einer Beschränkung der Verwendung eines internen Modells bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks.

Vor einer Entscheidung gemäß Z 2 und 3 ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde jedenfalls zu konsultieren.

(2) Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so hört die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ebenfalls vor dieser Entscheidung an.

(3) Unbeschadet von § 227 und § 228 kann die FMA beschließen, von einer Anhörung anderer Aufsichtsbehörden abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

In Kraft seit 23.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 230 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 230 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 230 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 230 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 230 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 229 VAG
§ 231 VAG