(1) Liegt keine gleichwertige Beaufsichtigung gemäß § 237 vor, hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entweder die im 2. und 4. bis 6. Abschnitt festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden oder eine der in Abs. 3 festgelegten Methoden auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland, der gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland, des Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens anzuwenden.
(2) Ausschließlich für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe ist das Mutterunternehmen wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu behandeln, für das in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel die im 2. Abschnitt des 8. Hauptstücks festgelegten Bedingungen gelten und eine der folgenden Anforderungen gilt:
1. | eine nach den Grundsätzen des § 208 Abs. 2 und 3 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt oder | |||||||||
2. | eine nach den Grundsätzen des § 209 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen handelt. |
(3) Die FMA kann als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden andere Methoden anwenden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe und die Erreichung der in diesem Hauptstück für die Gruppenaufsicht gesetzten Ziele gewährleisten. Insbesondere kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat verlangen und dieses Hauptstück auf Ebene dieses Unternehmens anwenden. Die FMA hat die gewählten Methoden den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden sowie der Europäischen Kommission mitzuteilen.
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