§ 219 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bestimmungen der § 217 und § 218 sind nicht mehr anwendbar, wenn

1.

die in § 215 Abs. 1 Z 1 genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist,

2.

die in § 215 Abs. 1 Z 2 genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist und die Gruppe nicht innerhalb einer angemessenen Frist die erneute Einhaltung sichergestellt hat oder

3.

die in § 215 Abs. 1 Z 3 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

(2) Beschließt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in dem in Abs. 1 Z 1 genannten Fall nach Konsultation des Aufsichtskollegiums, das Tochterunternehmen nicht mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, so hat sie dies der betroffenen Aufsichtsbehörde und dem Mutterunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Für die laufende Einhaltung der in § 215 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bedingungen ist das Mutterunternehmen verantwortlich. Wenn eine Bedingung nicht erfüllt ist, so hat es dies unverzüglich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der für die Beaufsichtigung des betreffenden Tochterunternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Das Mutterunternehmen mit Sitz im Inland hat der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einen Plan vorzulegen, in dem darzulegen ist, wie die erneute Einhaltung innerhalb einer angemessenen Frist sichergestellt wird.

(4) Unbeschadet des Abs. 3 hat sich die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde mindestens einmal jährlich davon zu vergewissern, dass die in § 215 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. Eine solche Überprüfung hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auch auf Antrag einer betroffenen Aufsichtsbehörde vorzunehmen, wenn diese erhebliche Zweifel an der kontinuierlichen Erfüllung dieser Bedingungen hat. Stellt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bei dieser Überprüfung Schwachstellen fest, hat sie das Mutterunternehmen zur Vorlage eines Plans aufzufordern, in dem darzulegen ist, wie die erneute Einhaltung innerhalb einer angemessenen Frist sichergestellt wird.

(5) Stellt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation des Aufsichtskollegiums fest, dass der in den Abs. 3 oder 4 genannte Plan unzureichend ist oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt wird, so gelten die in § 215 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bedingungen als nicht mehr erfüllt. Die FMA hat dies unverzüglich der betroffenen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(6) Stellt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation des Aufsichtskollegiums fest, dass die Durchführung des in den Abs. 3 oder 4 genannten Plans eine erneute Einhaltung der Bedingungen gemäß § 215 erwarten lässt, so hat sie diesen Plan zu genehmigen. Das Mutterunternehmen hat spätestens unverzüglich nach Ablauf der in diesem Plan festgelegten Frist der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass alle Bedingungen gemäß § 215 wieder erfüllt sind. Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat nach Konsultation des Aufsichtskollegiums mit Bescheid festzustellen, dass die in § 215 genannten Bedingungen für die Anwendung der § 217 und § 218 erfüllt sind.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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