(1) Versicherungstechnische Rückstellungen sind insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen.
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind insbesondere die Prämienüberträge, die Deckungsrückstellung, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, die Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung, die Schwankungsrückstellung, die der Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen, die Stornorückstellung, die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand und die Rückstellung für Verluste aus den zeitversetzt gebuchten Rückversicherungsübernahmen.
(3) Bestehen versicherungsmathematische Grundlagen für die Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen, so ist diesen Grundlagen entsprechend vorzugehen.
(4) Auf versicherungstechnische Rückstellungen sind § 198 Abs. 8 Z 3 und § 211 UGB nicht anwendbar.
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