§ 140 VAG Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung bilden je eine Bilanzabteilung. Das allgemeine Versicherungsgeschäft umfasst die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung.

(2) Die Bilanzposten der Gesamtbilanz sind zusätzlich entsprechend ihrer Zuordnung zu den einzelnen Bilanzabteilungen aufzugliedern.

(3) Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung gemäß § 146 Abs. 5 ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen.

(4) Indirektes Lebensversicherungsgeschäft ist der Bilanzabteilung Lebensversicherung, indirektes Krankenversicherungsgeschäft der Bilanzabteilung Krankenversicherung und sonstiges indirektes Geschäft der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuzuordnen. Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen, die neben dem indirekten Geschäft das direkte Geschäft beschränkt auf die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, können das gesamte Geschäft der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuordnen.

(5) § 223 Abs. 6 und 8 UGB ist nicht anzuwenden.

(6) Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach in eigenen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, nach ihrer Verursachung auf die zutreffenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuteilen.

(7) Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sind auf den Konzernabschluss nicht anzuwenden. Die Bilanzposten der einzelnen Abteilungen können in der Konzernbilanz zusammengefasst werden.

(8) Abs. 3 ist auf den Konzernabschluss nicht anzuwenden. Für das allgemeine Versicherungsgeschäft und die Lebensversicherung ist in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung je eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung gemäß § 146 Abs. 5 ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für das allgemeine Versicherungsgeschäft und die Lebensversicherung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge anzuführen.

(9) Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (§ 146 Abs. 5 Z 8) und „außerordentliche Aufwendungen“ (§ 146 Abs. 5 Z 9) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen

(10) § 223 Abs. 2 UGB gilt hinsichtlich der Bilanz und der Konzernbilanz nur für die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der einzelnen Bilanzabteilungen.

(11) § 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 227 zweiter Satz, § 237 Abs. 1 Z 5 und § 266 Z 3 UGB sind nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 140 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 140 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 140 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 140 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 140 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 139 VAG
§ 141 VAG