(1) Der Grundsatz der Vorsicht ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.
(2) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.
0 Kommentare zu § 148 VAG