§ 160 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der beste Schätzwert hat dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme unter Berücksichtigung ihres erwarteten Barwerts (Zeitwert des Geldes) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zu entsprechen.

(2) Die Berechnung des besten Schätzwerts hat auf der Grundlage aktueller und glaubwürdiger Informationen sowie realistischer Annahmen zu erfolgen und sich auf angemessene, geeignete und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Methoden zu stützen.

(3) Bei der bei der Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Projektion der künftigen Zahlungsströme sind alle ein- und ausgehenden Zahlungsströme zu berücksichtigen, die zur Abrechnung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit benötigt werden.

(4) Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zu berechnen. Diese Beträge sind gemäß § 163 gesondert zu berechnen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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