Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Verträge, durch die versicherungstechnische Risiken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 142 VAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 142 VAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 142 VAG