§ 154 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Zum Ausgleich der Schwankungen des jährlichen Schadenbedarfs im Eigenbehalt ist nach Maßgabe des Abs. 2 für die Versicherungszweige der Schaden- und Unfallversicherung und für die Rückversicherung dieser Versicherungszweige eine Schwankungsrückstellung zu bilden.

(2) Die Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung besteht, wenn in einem längerfristigen Beobachtungszeitraum erhebliche Schwankungen der Schadensätze im Eigenbehalt zu beobachten waren und die Summe aus Schadenaufwand im Eigenbehalt und Betriebsaufwendungen mindestens einmal im Beobachtungszeitraum die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien überstiegen hat. Für Versicherungszweige, für die die abgegrenzten Prämien keinen größeren Umfang erreichen, kann die Bildung einer Schwankungsrückstellung unterbleiben.

(3) Die FMA kann für besondere Risiken die Bildung von der Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen verlangen, wenn auf Grund der Besonderheit der Risiken die Berechnung des Durchschnittsschadens auf Basis eines Beobachtungszeitraumes keine geeignete Methode zur Ermittlung der Rückstellung darstellt.

(4) Die Schwankungsrückstellung und Rückstellungen gemäß Abs. 3 können für die gleiche Art von Risiken nicht nebeneinander gebildet werden.

(5) Die FMA kann bei der Festlegung der Berechnungsvorschriften für die Schwankungsrückstellung und die Rückstellungen gemäß Abs. 3 von den allgemeinen Ausweisvorschriften abweichende Anordnungen treffen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die FMA im Einzelfall eine Abweichung von den allgemeinen Berechnungsvorschriften anordnen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 154 VAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 154 VAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 154 VAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 154 VAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 154 VAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 153 VAG
§ 155 VAG