§ 135c VAG Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation in der Lebensversicherung

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

(1) Die gemäß § 133 Abs. 1 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilenden Informationen haben beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko neben jenen gemäß § 133 Abs. 2 auch folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Leistungen des Versicherungsunternehmens, das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, die zur Anwendung kommenden Rechnungsgrundlagen sowie die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten;

2.

die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie und einer etwaigen vom Versicherungsunternehmen übernommenen Ausfallshaftung;

3.

die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung;

4.

die Rückkaufswerte und die prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind;

5.

die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen;

6.

in der kapitalbildenden Lebensversicherung, jeweils unter Heranziehung der Werte der Modellrechnung nach Abs. 2,

a)

sämtliche Kosten und Gebühren, insbesondere

aa)

jene in Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsprodukts, einschließlich der Beratungskosten,

bb)

die Kosten des dem Versicherungsnehmers empfohlenen Versicherungsprodukts sowie

cc)

sämtliche Zahlungen Dritter;

b)

die effektive Gesamtverzinsung der Prämienzahlungen über die gesamte Laufzeit und ein etwaiger effektiver Garantiezinssatz; und

c)

die voraussichtlichen prozentuellen Anteile der Versicherungssteuer, der Prämien zur Deckung versicherungstechnischer Risiken (Risikoprämien), gegliedert nach einzelnen Risiken, der in der Prämie einkalkulierten Kosten und der veranlagten Beträge (Sparprämien) an der voraussichtlichen Prämiensumme über die gesamte Laufzeit in Form einer tabellarischen Darstellung, die auch Angaben über die voraussichtlichen Kosten und Gebühren, die am veranlagten Vermögen bemessen werden, enthält.

Die Informationen über sämtliche Kosten und Gebühren, einschließlich der Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsprodukts, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind in aggregierter Form zu erteilen, um dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Anlagerendite zu verstehen. Der Versicherungsnehmer ist ferner über die Modalitäten der ihn treffenden Zahlungspflichten zu informieren. Falls der Versicherungsnehmer dies verlangt, ist ihm bei Versicherungsanlageprodukten zusätzlich eine Aufstellung der Kosten und Gebühren nach Posten zur Verfügung zu stellen. Über dieses Recht ist der Versicherungsnehmer zu informieren.

7.

in der fondsgebundenen Lebensversicherung die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;

8.

in der indexgebundenen Lebensversicherung die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden;

9.

in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie die Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie;

10.

die vertragsspezifischen Risiken, die der Versicherungsnehmer selbst trägt. Die Informationen über Versicherungsanlageprodukte und vorgeschlagene Anlagestrategien haben auch geeignete Anleitungen und Warnhinweise zu den mit Versicherungsanlageprodukten oder bestimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien verbundenen Risiken zu enthalten;

10a.

gegebenenfalls die vorvertraglichen Offenlegungen gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 bis 2a und Art. 9 Abs. 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852;

11.

die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann;

12.

bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten;

13.

den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.

Beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten müssen die Informationen auf eine Weise erteilt werden, die es dem Versicherungsnehmer ermöglicht, nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken des angebotenen Versicherungsanlageprodukts zu verstehen und Anlageentscheidungen wohlinformiert treffen zu können.

(2) Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die Leistungen des Versicherungsunternehmens, die Rückkaufswerte und die prämienfreien Leistungen unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation und sämtlicher Kosten und Gebühren anhand von mindestens drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt und in Jahresschritten gegliedert der Prämie, der Prämiensumme sowie einem etwaig garantierten Wert gegenübergestellt werden. Die Modellrechnungen sind klar und verständlich zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zugrunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen ableiten kann.

(3) Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß § 5 Z 63 lit. b sind dem Versicherungsnehmer die Informationen gemäß § 133 Abs. 2 Z 1 bis 9 mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Lebensversicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. § 133 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(4) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung

1.

die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten näher zu konkretisieren und

2.

ein standardisiertes Format für die Präsentation des Informationsblatts gemäß Abs. 3 zu Lebensversicherungsprodukten vorzugeben,

soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
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