(1) Die gemäß § 133 Abs. 1 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilenden Informationen haben beim Abschluss einer nach Art der Lebensversicherung betriebenen Kranken- oder Unfallversicherung über ein im Inland belegenes Risiko neben jenen gemäß § 133 Abs. 2 auch folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Leistungen des Versicherungsunternehmens, | |||||||||
2. | die Voraussetzungen, unter denen die Höhe der Prämie oder der Versicherungsschutz einseitig vom Versicherungsunternehmen verändert werden kann sowie die dabei einzuhaltenden Modalitäten, | |||||||||
3. | die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung, | |||||||||
4. | die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrages für den Versicherungsnehmer, | |||||||||
5. | die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann, | |||||||||
6. | den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht. |
(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer zu informieren
1. | über Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, | |||||||||
2. | über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 und § 133 Abs. 2 Z 10 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften, | |||||||||
3. | über das Ausmaß und die Gründe einer allenfalls vorgenommenen Prämienanpassung und | |||||||||
4. | über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 92 Abs. 5. |
(3) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
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