§ 108 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben folgende Governance-Funktionen einzurichten:

1.

Risikomanagement-Funktion,

2.

Compliance-Funktion,

3.

interne Revisions-Funktion und

4.

versicherungsmathematische Funktion.

(2) Wesentliche Verfügungen, welche jene Personen betreffen, die die Leitung der Governance-Funktionen wahrnehmen sind von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. Verwaltungsrats gemeinsam zu treffen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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