(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben folgende Governance-Funktionen einzurichten:
1. | Risikomanagement-Funktion, | |||||||||
2. | Compliance-Funktion, | |||||||||
3. | interne Revisions-Funktion und | |||||||||
4. | versicherungsmathematische Funktion. |
(2) Wesentliche Verfügungen, welche jene Personen betreffen, die die Leitung der Governance-Funktionen wahrnehmen sind von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. Verwaltungsrats gemeinsam zu treffen.
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