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(1) Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigtevoll geschäftsfähige natürliche Personen bestellt werden, die die erforderlichen fachlichen Qualifikationen besitzen und persönlich zuverlässig sind. Die fachliche Qualifikation setzt eine ausreichende, mindestens dreijährige Berufserfahrung als Aktuar voraus.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat der FMA die beabsichtigte Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters anzuzeigen. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten der Bestellung zu widersprechen und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen.
(3) Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters, dass die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet werden kann, so hat die FMA die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters zu verlangen.
(4) Das Versicherungsunternehmen hat das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters der FMA unter Darlegung der Gründe, die für das Ausscheiden verantwortlich sind, unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die FMA kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit des verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters treffen. Es können darin insbesondere die notwendigen Unterlagen bezeichnet werden, die der FMA zum Nachweis der geforderten Voraussetzungen vorzulegen sind.
(1) Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigtevoll geschäftsfähige natürliche Personen bestellt werden, die die erforderlichen fachlichen Qualifikationen besitzen und persönlich zuverlässig sind. Die fachliche Qualifikation setzt eine ausreichende, mindestens dreijährige Berufserfahrung als Aktuar voraus.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat der FMA die beabsichtigte Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters anzuzeigen. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten der Bestellung zu widersprechen und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen.
(3) Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters, dass die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet werden kann, so hat die FMA die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters zu verlangen.
(4) Das Versicherungsunternehmen hat das Ausscheiden eines verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters der FMA unter Darlegung der Gründe, die für das Ausscheiden verantwortlich sind, unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die FMA kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit des verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters treffen. Es können darin insbesondere die notwendigen Unterlagen bezeichnet werden, die der FMA zum Nachweis der geforderten Voraussetzungen vorzulegen sind.