§ 98 VAG

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Das Versicherungsunternehmen hat einem Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten (§ 5 Z 1 PKG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1, § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat über die Information und Entscheidung des Versicherten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat

1.

für den Versicherten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 6c Abs. 1 BPG,

2.

die relevanten Parameter der bei Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen,

3.

vor einer Entscheidung gemäß § 5 Abs. 5 oder § 5a Abs. 1 BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage und

4.

auf Basis der Deckungsrückstellung oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 5 Abs. 1 BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienleistungen oder Beitragsleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung, wobei den Berechnungen neben dem Garantiezins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zugrunde zu legen sind,

zu enthalten.

(3) Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 1 sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Abs. 2 Z 4 durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Interessen der Versicherten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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