§ 100 VAG Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A), mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers, darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen in jedem anderen Mitgliedstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt.Die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A), mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers, darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen in jedem anderen Mitgliedstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt.
  2. (2)Absatz 2Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt ist, in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz im Inland oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens versichert ist.
  3. (3)Absatz 3Für den Schadenregulierungsbeauftragten gelten folgende Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsEr muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staats, für den er bestellt ist, zu bearbeiten.
    2. 2.Ziffer 2Er muss in dem Staat, für den er bestellt ist, seinen Wohnsitz oder Sitz oder eine Niederlassung haben.
    3. 3.Ziffer 3Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die unter Abs. 2 fallen, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die unter Absatz 2, fallen, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
    4. 4.Ziffer 4Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus Schadenfällen, die unter Abs. 2 fallen, gegenüber den Geschädigten zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus Schadenfällen, die unter Absatz 2, fallen, gegenüber den Geschädigten zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Eine Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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