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(1) Anstaltsambulatorien können in folgenden Betriebsformen geführt werden:
a) | als | |||||||||
b) | als | |||||||||
(2) Spezialambulanzen gemäß Abs. 1 lit. c sind bestimmten Fachambulanzen zuzuordnen.
(3) Anstaltsambulatorien können am Krankenhausstandort oder als dislozierte Einheit an einem anderen Standort eingerichtet werden. Letzteres ist nur möglich, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und im RSG vorgesehen ist; § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020
(1) Anstaltsambulatorien können in folgenden Betriebsformen geführt werden:
a) | als | |||||||||
b) | als | |||||||||
(2) Spezialambulanzen gemäß Abs. 1 lit. c sind bestimmten Fachambulanzen zuzuordnen.
(3) Anstaltsambulatorien können am Krankenhausstandort oder als dislozierte Einheit an einem anderen Standort eingerichtet werden. Letzteres ist nur möglich, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und im RSG vorgesehen ist; § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020