Art. 1 § 8d V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Dislozierte Wochenkliniken befinden sich in einer anderen Krankenanstalt oder an einem anderen Krankenanstaltenstandort als jene der Partner- oder Mutterabteilung (§ 8 Abs. 3). Sie sind bettenführende Einrichtungen mit kurzer Verweildauer und einem Leistungsangebot, das auf die Basisversorgungsleistungen im Sinne des ÖSG eingeschränkt ist.

(2) Die ärztliche Versorgung einer dislozierten Wochenklinik erfolgt durch eine Abteilung derselben Fachrichtung, die in einer anderen Krankenanstalt oder an derselben Krankenanstalt an einem anderen Standort eingerichtet ist (Mutterabteilung).

(3) DislozierteBetriebszeiten dislozierter Wochenkliniken müssen jedenfalls von sind auf Wochenbetrieb (Montag früh bis Freitag abends zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, sofern die) und Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Die Anstaltsordnung keine abweichendenkann abweichende Regelungen für Feiertage enthältvorsehen (vgl. § 29 Abs. 2 lit. h). Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall muss die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeiten sicherstellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.2019

(1) Dislozierte Wochenkliniken befinden sich in einer anderen Krankenanstalt oder an einem anderen Krankenanstaltenstandort als jene der Partner- oder Mutterabteilung (§ 8 Abs. 3). Sie sind bettenführende Einrichtungen mit kurzer Verweildauer und einem Leistungsangebot, das auf die Basisversorgungsleistungen im Sinne des ÖSG eingeschränkt ist.

(2) Die ärztliche Versorgung einer dislozierten Wochenklinik erfolgt durch eine Abteilung derselben Fachrichtung, die in einer anderen Krankenanstalt oder an derselben Krankenanstalt an einem anderen Standort eingerichtet ist (Mutterabteilung).

(3) DislozierteBetriebszeiten dislozierter Wochenkliniken müssen jedenfalls von sind auf Wochenbetrieb (Montag früh bis Freitag abends zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, sofern die) und Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Die Anstaltsordnung keine abweichendenkann abweichende Regelungen für Feiertage enthältvorsehen (vgl. § 29 Abs. 2 lit. h). Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall muss die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeiten sicherstellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

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