Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsKrankenanstalten sind Einrichtungen, die bestimmt sind zur
a)Litera aFeststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;
b)Litera bVornahme operativer Eingriffe;
c)Litera cVorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung;
d)Litera dEntbindung;
e)Litera eDurchführung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe oder
f)Litera fBereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation.
(2)Absatz 2Krankenanstalten sind auch
a)Litera aEinrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind, sofern sie nicht in Form eines Pflegeheims betrieben werden;
b)Litera bEinrichtungen, die eine gleichzeitige ärztliche (zahnärztliche) Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern.
(3)Absatz 3Als Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:Als Krankenanstalten im Sinne der Absatz eins und 2 gelten nicht:
a)Litera aAnstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, und Krankenabteilungen in Justizanstalten;
b)Litera bEinrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, und Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Betreuung gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften;
c)Litera cEinrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus ortsgebundenen Heilvorkommen oder deren Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
d)Litera ddie Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
e)Litera ePflegeheime;
f)Litera fHebammenpraxen gemäß dem Hebammengesetz;
g)Litera gGruppenpraxen;
h)Litera hmedizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z. 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber;medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber;
i)Litera imedizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.
(4)Absatz 4Im Sinne dieses Gesetzes ist:
a)Litera aFondskrankenanstalt: eine Krankenanstalt gemäß § 2 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes;Fondskrankenanstalt: eine Krankenanstalt gemäß Paragraph 2, Litera a, des Landesgesundheitsfondsgesetzes;
b)Litera bFachrichtungsbezogene Organisationseinheit: eine Abteilung oder eine reduzierte Organisationseinheit;
c)Litera cReduzierte Organisationseinheit: ein Department, ein Fachschwerpunkt, eine dislozierte Wochenklinik oder eine dislozierte Tagesklinik;
d)Litera dSonstige Organisationseinheit: ein Anstaltsambulatorium, ein Laboratorium, eine Intensiv- oder Überwachungseinheit, eine Prosektur, ein Institut und ähnliches;
e)Litera eLKF: leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;LKF: leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;
f)Litera fÖSG: der vom zuständigen Bundesminister oder von der zuständigen Bundesministerin im RIS (www.ris.bka.gv.at) veröffentlichte Österreichische Strukturplan Gesundheit;
g)Litera gRSG: der mit Verordnung festgelegte Regionale Strukturplan Gesundheit gemäß § 100;RSG: der mit Verordnung festgelegte Regionale Strukturplan Gesundheit gemäß Paragraph 100 ;,
h)Litera hmedizinische Universität oder Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist: eine gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 errichtete Universität.medizinische Universität oder Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist: eine gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 errichtete Universität.
(5)Absatz 5Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen auch Personen mit alternativer Geschlechtsidentität. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
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