(1) Der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, sowie die Pflegegebühren und die allfälligen Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.
(2) Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den Patienten oder die Patientin ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Eurowert je LKF-Punkt. Das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems oder die Internetadresse, unter der dieses System vom Bund veröffentlicht worden ist, sind für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Krankenanstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand dürfen der Berechnung des Eurowertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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