(1) Für Leistungen in der Sonderklasse dürfen, sofern die Patienten oder Patientinnen über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden, nur folgende Gebühren eingehoben werden:
a) | eine Pauschale pro Krankheitsfall (LKF-Gebühr) oder die Pflegegebühren der allgemeinen Pflegeklasse; | |||||||||
b) | folgende Sondergebühren: | |||||||||
1. | Sondergebühren gemäß § 78 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 78 Abs. 2; | |||||||||
2. | Sondergebühren als Zuschlag zur LKF-Gebühr oder zur Pflegegebühr für Leistungen in der Sonderklasse; | |||||||||
3. | Sondergebühren für Heilmittel, Röntgensachkosten, Laboratoriumsuntersuchungen und ähnliche Aufwendungen; | |||||||||
4. | Sondergebühren für weitere vom Patienten oder der Patientin ausdrücklich gewünschte Sonderleistungen der Krankenanstalt; | |||||||||
c) | Beiträge gemäß § 85 Abs. 3; | |||||||||
d) | Ärztehonorare. |
(2) Die Sondergebühren gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2 bis 4 dürfen nur insoweit eingehoben werden, als die Leistungen nicht bereits in der Kalkulation nach Abs. 1 lit. a berücksichtigt wurden.
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