Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben Vorsorge zu treffen, dass im erforderlichen Umfang eine soziale Betreuung der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt sichergestellt ist.
In Kraft seit 07.12.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 74 V-SG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 74 V-SG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 74 V-SG