(1) Zahlungspflichtigen, die mit der Entrichtung von Gebühren mehr als vier Wochen im Rückstand sind, ist eine Zahlungsaufforderung zuzustellen. Die Zahlungsaufforderung hat zu enthalten:
a) | die Art der Gebühren; | |||||||||
b) | die Höhe der jeweiligen Gebühren; | |||||||||
c) | die Bemessungsgrundlagen; | |||||||||
d) | einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderungen und auf die Verzugszinsen sowie | |||||||||
e) | eine Belehrung über das Recht zur Erhebung von Einwendungen und allenfalls | |||||||||
f) | die geleisteten Teilzahlungen und die Höhe des Zahlungsrückstandes. |
(2) Gegen die Zahlungsaufforderung können binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle Einwendungen erhoben werden, welche die Zahlungsaufforderung ausgestellt hat. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten die in der Zahlungsaufforderung festgehaltenen Gebühren als endgültig festgesetzt. Über Einwendungen, denen nicht von der Krankenanstalt selbst Rechnung getragen wird, entscheidet die nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Bezirkshauptmannschaft mittels Bescheid. In diesem Verfahren kommt dem Rechtsträger der Krankenanstalt Parteistellung zu.
(3) Im Bescheid ist die gesamte Höhe der Gebührenschuld festzusetzen. Ergibt sich bei der bescheidmäßigen Festsetzung eine Differenz gegenüber der Zahlungsaufforderung und wurde eine Zahlung bereits geleistet, so ist außerdem die ausständige Zahlung bzw. das Guthaben festzusetzen.
(4) Die aushaftenden Gebühren sind vollstreckbar:
a) | nach Ablauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist, wenn gegen die Zahlungsaufforderung keine Einwendungen erhoben wurden; | |||||||||
b) | ansonsten mit Rechtskraft der Entscheidung über die Festsetzung der aushaftenden Gebühren. |
(5) Im Falle des Abs. 4 lit. a gilt die Zahlungsaufforderung als Rückstandsausweis. Aufgrund des Rückstandsausweises einer öffentlichen Krankenanstalt ist gegen den Zahlungspflichtigen die Vollstreckung zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirkshauptmannschaft bestätigt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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