(1) Für Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse dürfen nur folgende Gebühren eingehoben werden:
a) | eine Pauschale pro Krankheitsfall (LKF-Gebühr) oder die Pflegegebühren der allgemeinen Pflegeklasse; | |||||||||
b) | Sondergebühren, mit denen die folgenden Kosten finanziert werden: | |||||||||
1. | die Kosten der Beförderung zur und aus der Krankenanstalt; | |||||||||
2. | die Kosten der Beistellung eines Zahnersatzes, sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt; | |||||||||
3. | die Kosten der Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen; | |||||||||
4. | Kosten für eine medizinische Behandlung, für die keine Leistungsverpflichtung der Sozialversicherungsträger besteht und die auf ausdrückliches Verlangen des Patienten oder der Patientin erbracht werden (Wunschleistungen); | |||||||||
5. | die Kosten der Zusatzleistungen, die mit der medizinischen Leistung nicht in Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten oder der Patientin erbracht werden; | |||||||||
c) | Kostenbeiträge und Beiträge gemäß § 85. |
(2) Die Sondergebühren gemäß Abs. 1 lit. b dürfen nur insoweit eingehoben werden, als die genannten Kosten von der Krankenanstalt getragen werden und nicht bereits in den LKF-Gebühren oder in den Pflegegebühren inbegriffen sind.
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