(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
(2) Die private Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Landesgesundheitsfonds oder den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.
(3) Die private Krankenanstalt hat jedenfalls sicherzustellen, dass die dem Patienten oder der Patientin im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien berechnet werden.
(4) Wird eine Person nach dem Heeresversorgungsgesetz in einer privaten Krankenanstalt behandelt, deren Rechtsträger nicht der Bund ist, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Wenn solche Verträge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
(5) Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nach dem Spitalbeitragsgesetz nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung, die Wiederaufnahme des Betriebes nach einer freiwilligen Betriebsunterbrechung oder die Auflassung der Krankenanstalt jeweils drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015
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