Art. 1 § 93 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tod des Rechtsträgers auf den Witwer oder die Witwe oder auf den hinterbliebenen eingetragenen Partner oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin oder auf minderjährige Nachkommen übergeht, kann aufgrund der ursprünglichen Betriebsbewilligung von diesen Personen auf ihre Rechnung weiter betrieben werden. Treten mehrere dieser Personen die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Betriebes der Krankenanstalt an, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinschaftlich zu. Jede dieser Personen kann auf das Fortbetriebsrecht verzichten.

(2) Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach der Einantwortung anzuzeigen.

(3) Das Fortbetriebsrecht endet beim Witwer oder der Witwe oder beim hinterbliebenen eingetragenen Partner oder bei der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin mit Heirat oder Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft und bei den minderjährigen Nachkommen mit Erreichen der Volljährigkeit des Jüngsten von ihnen. Steht einer der Nachkommen in ärztlicher Berufsausbildung, so kann die Landesregierung das Fortbetriebsrecht auf Antrag bis zum Abschluss jener Ausbildung verlängern, die diesen Nachkommen zur Leitung der Krankenanstalt berechtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung seines 32. Lebensjahres.

(4) Während der Dauer der Verlassenschaftsabhandlung kann die Krankenanstalt von der mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Person aufgrund der ursprünglichen Betriebsbewilligung auf Rechnung des ruhenden Nachlasses fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach dem Tod des Rechtsträgers anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011

In Kraft seit 23.02.2011 bis 31.12.9999
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