Art. 1 § 92a V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 18 Abs. 2 lit. a ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit im Sinne des § 2 des Primärversorgungsgesetzes (PrimVG) in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (§ 8 PrimVG) vorliegt.Abweichend von Paragraph 18, Absatz 2, Litera a, ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit im Sinne des Paragraph 2, des Primärversorgungsgesetzes (PrimVG) in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (Paragraph 8, PrimVG) vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 oder 5 erfüllt sind. Die Bestimmungen zur Anstaltsordnung (§ 29) sind nicht anzuwenden.Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, oder 5 erfüllt sind. Die Bestimmungen zur Anstaltsordnung (Paragraph 29,) sind nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3In einer Primärversorgungseinheit ist die ärztliche Leitung nach § 32 Abs. 2 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter und Gesellschafterinnen von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.In einer Primärversorgungseinheit ist die ärztliche Leitung nach Paragraph 32, Absatz 2, hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter und Gesellschafterinnen von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018, 24/2020, 60/2024

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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