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(2) Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den §§ 25 Abs. 3 zweiter Satz und 37 Abs. 3 zweiter Satz werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Art. XXIX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(4) Art. XXXI der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
(5) Art. XXX der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.
(6) Der § 62 in der Fassung des Art. XXIX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XXXI der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, und des Art. XXX der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020LGBl.Nr. 57/2023, 91/2020, 50/2021
(2) Der Beginn der Fristen und der Fortlauf bereits begonnener Fristen nach den §§ 25 Abs. 3 zweiter Satz und 37 Abs. 3 zweiter Satz werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Art. XXIX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(4) Art. XXXI der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
(5) Art. XXX der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.
(6) Der § 62 in der Fassung des Art. XXIX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XXXI der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, und des Art. XXX der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020LGBl.Nr. 57/2023, 91/2020, 50/2021