§ 46 V-JagdG

Jagdgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Wild, welches in einem Jagdgebiet bisher nicht heimisch war, darf dort nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Grundsätze des § 3 nicht verletzt werden und durch das Aussetzen weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden; Beschränkungen für das Aussetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer und die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) zu hören.

(2) Die Landesregierung kann, soweit es im Hinblick auf die Kriterien des Abs. 1 erforderlich erscheint, durch Verordnung eine Bewilligungspflicht im Sinne des Abs. 1 auch für das Aussetzen von heimischem Wild festlegen; das Aussetzen von heimischem Schalenwild ist jedenfalls bewilligungspflichtig.

(3) Wird Wild ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ausgesetzt, so hat die Behörde den sofortigen Abschuss zu verfügen.

(4) Wild einzufangen und lebend in Verkehr zu bringen, ist dem Jagdnutzungsberechtigten nur mit Bewilligung der Behörde gestattet. Die Bewilligung hat auf eine bestimmte Anzahl von Tieren zu lauten und ist zu befristen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt werden kann. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Bewilligung

a)

nur für Tiere vorgesehen werden darf, die nachweislich für Tiergärten, Wildparks oder dgl., für wissenschaftliche Zwecke oder zum Aussetzen in anderen Gebieten bestimmt sind, und

b)

dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2004, 54/2008, 70/2016, 67/2019

Stand vor dem 03.09.2019

In Kraft vom 12.07.2016 bis 03.09.2019

(1) Wild, welches in einem Jagdgebiet bisher nicht heimisch war, darf dort nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Grundsätze des § 3 nicht verletzt werden und durch das Aussetzen weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden; Beschränkungen für das Aussetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer und die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) zu hören.

(2) Die Landesregierung kann, soweit es im Hinblick auf die Kriterien des Abs. 1 erforderlich erscheint, durch Verordnung eine Bewilligungspflicht im Sinne des Abs. 1 auch für das Aussetzen von heimischem Wild festlegen; das Aussetzen von heimischem Schalenwild ist jedenfalls bewilligungspflichtig.

(3) Wird Wild ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ausgesetzt, so hat die Behörde den sofortigen Abschuss zu verfügen.

(4) Wild einzufangen und lebend in Verkehr zu bringen, ist dem Jagdnutzungsberechtigten nur mit Bewilligung der Behörde gestattet. Die Bewilligung hat auf eine bestimmte Anzahl von Tieren zu lauten und ist zu befristen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt werden kann. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Bewilligung

a)

nur für Tiere vorgesehen werden darf, die nachweislich für Tiergärten, Wildparks oder dgl., für wissenschaftliche Zwecke oder zum Aussetzen in anderen Gebieten bestimmt sind, und

b)

dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2004, 54/2008, 70/2016, 67/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten