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(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung gemäß den §§ 27 Abs. 3 oder 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 letzter Satz Großraubwild nachstellen, es betäuben, mit einem Sender versehen, vergrämen, fangen oder töten. Der Jagdnutzungsberechtigte ist hievon von Behörde vorab zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021, 7/2024
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung gemäß den §§ 27 Abs. 3 oder 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 letzter Satz Großraubwild nachstellen, es betäuben, mit einem Sender versehen, vergrämen, fangen oder töten. Der Jagdnutzungsberechtigte ist hievon von Behörde vorab zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021, 7/2024