Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Das Jagdrecht ist so auszuüben, dass
a) | die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. | |||||||||
b) | das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht verletzt wird, | |||||||||
c) | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird, | |||||||||
d) | die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten und soweit möglich verbessert werden und | |||||||||
e) | ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist. |
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
Das Jagdrecht ist so auszuüben, dass
a) | die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. | |||||||||
b) | das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht verletzt wird, | |||||||||
c) | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird, | |||||||||
d) | die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten und soweit möglich verbessert werden und | |||||||||
e) | ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist. |
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008