Begründung: Die Erstklägerin ist Inhaberin mehrerer Gemeinschaftsmarken (Wort- und Wortbildmarken) VELUX und Inhaberin der österreichischen Wortmarke VELUX sowie der österreichischen Wortbildmarke VELUX; sie hat der Zweitklägerin das Recht eingeräumt, diese Marken beim Vertrieb von Dachflächenfenstern in Österreich zu verwenden. Die Erstbeklagte, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Zweitbeklagten, ist auf die Herstellung, den Austausch und die Wartung von Dachflächenfenstern spezia... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Die Klägerin ist in Österreich ein führendes Unternehmen im Bereich der Milcherzeugnisse, insbesondere mit den Markenprodukten Actimel, Activia, Danacol, Fruchtzwerge, Dany+Sahne, Topfen Creme, Obstgarten und Vitalinea. Zu den von der Agrarmarkt Austria (AMA) nach dem AMA-Gesetz zu vollziehenden Aufgaben gehört auch die „Förderung des Agrarmarketings“. Diese Aufgabe hat die AMA an ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte, übertragen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Streitteile betreiben im Internet Websites, die den An- und Verkauf von Fahrzeugen („Neu- und Gebrauchtwagenbörse") zum Gegenstand haben. Im ersten Halbjahr 2006 bewarb die Klägerin ihre Website mit der Behauptung, dort seien etwa 20.000 Fahrzeuge enthalten. Diese Werbung nahm die Beklagte im Mai 2006 zum Anlass eines an ihre Geschäftspartner versandten Newsletter, der ua folgende Äußerungen enthielt: „Die Anzahl der Fahrzeuge liegt bei unserer Werbung i... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C12UWG §1 Abs5 C12UWG §2aUWG §2 Abs5 A4
Rechtssatz: § 2 Abs 5 UWG ist - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt. ... mehr lesen...