Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde DI O. K. zur Last gelegt, er habe es als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der Skiliftgesellschaft H. GmbH gemäß § 9 Abs 1 VStG im Rahmen der Errichtung der Skigebietsverbindung H. ? K. zu verantworten, dass die K.-abfahrt durch die Skiliftgesellschaft H. GmbH im Zeitraum von 07.04.2004 bis zum 21.06.2005 entgegen des vom Projektwerber eingeschränkten Projektantrages vom 24.11.2003 errichtet wurde. Entgegen der auf Seite 7.3.2.2 ? Pistenba... mehr lesen...