§ 45 UVP-G 2000 Strafbestimmungen

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.12.9999

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe

1.

bis zu € 35 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24f) durchführt oder betreibt;

2.

bis zu € 17 500, wer

a)

das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (§§ 18b, 24g Abs. 31) durchführt oder betreibt,

b)

Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6, § 20 Abs. 4, § 24f Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 sowie § 24h Abs. 2 nicht einhält,

c)

der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 nicht nachkommt,

d)

entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.

Stand vor dem 17.06.2013

In Kraft vom 19.08.2009 bis 17.06.2013

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe

1.

bis zu € 35 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24f) durchführt oder betreibt;

2.

bis zu € 17 500, wer

a)

das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (§§ 18b, 24g Abs. 31) durchführt oder betreibt,

b)

Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6, § 20 Abs. 4, § 24f Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 sowie § 24h Abs. 2 nicht einhält,

c)

der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 nicht nachkommt,

d)

entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.

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