§ 30 UVP-G 2000

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2016 bis 31.12.9999
5. ABSCHNITT

BÜRGERBETEILIGUNG

Gegenstand der Bürgerbeteiligung

(1) Die im AnhangBestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Art. 2 angeführtenZ 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind, sofern für sie nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einer Bürgerbeteiligung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterziehen.

(2) IstVerfahren über Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für die Festlegung oder Umlegung von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 die Erlassung einer Trassenverordnung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 durchzuführen ist, vorgesehen, ist im Rahmen der Anhörung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit dereffiziente Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen istSorge zu tragen.

(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke nach dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, die Erlassung einer Trassenverordnung, für die nicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vorgesehen, ist mit der AnhörungDie Energie-Infrastrukturbehörde gemäß § 4 § 6 des Hochleistungsstreckengesetzes eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführenBundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. Für im Anhang 2 angeführte Begleitmaßnahmen,347/2013 zur Leitlinien für die mit dem Baueuropäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), BGBl. I Nr. 4/2016, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel III der Hochleistungsstrecke in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, ist die Bürgerbeteiligung für das Gesamtvorhaben vom Bundesminister/vonTEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Bürgerbeteiligung durchzuführenBehörde.

(4) IstSind für ein im Anhang 2 angeführtes Vorhaben im eisenbahnrechtlichen Verfahren oder für ein Hochleistungsstreckenvorhaben eine Bürgerbeteiligung durchzuführenvon gemeinsamem Interesse mehrere UVP-Behörden zuständig, kannunterstützt und koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(5) Für Änderungen einer im Anhang 2 angeführten bestehenden Anlage ist eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, wenn

1.

durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 2 erstmals überschritten wird und

a)

durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50% erfolgt oder

b)

die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 2 festgelegten Schwellenwertes überschreitet;

2.

bei bestehenden Anlagen mit bereits über dem Schwellenwert nach Anhang 2 liegender Kapazität das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 2 festgelegten Schwellenwertes überschreitet und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um 25% erfolgt;

3.

bei der Änderung einer bestehenden Anlage, für die im Anhang 2 kein Schwellenwert festgelegt wurde, das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragsstellung 50% des genehmigten Umfangs überschreitet.

(6) Genehmigungen für Vorhaben, für die gemäß Abs. 1 bis 4 eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden, bevor eine BürgerbeteiligungVerfahren nach diesem Abschnitt durchgeführt wurde.

(7) Die Behörde Dazu hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin oder des Umweltanwaltes mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Bürgerbeteiligung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der UmweltanwaltEnergie-Infrastrukturbehörde folgende Aufgaben und die Standortgemeinde.Befugnisse:

1.

Unterstützung der UVP-Behörden im Vorantragsabschnitt und im UVP-Verfahren;

2.

Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;

3.

Koordination der Erstellung abgestimmter Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und das UVP-Verfahren, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das UVP-Verfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;

4.

Kontrolle der Einhaltung des Zeitplans;

5.

Einholung von Informationen und Berichten über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Akteneinsicht.

Stand vor dem 10.08.2000

In Kraft vom 01.01.1997 bis 10.08.2000
5. ABSCHNITT

BÜRGERBETEILIGUNG

Gegenstand der Bürgerbeteiligung

(1) Die im AnhangBestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Art. 2 angeführtenZ 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind, sofern für sie nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einer Bürgerbeteiligung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterziehen.

(2) IstVerfahren über Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für die Festlegung oder Umlegung von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 die Erlassung einer Trassenverordnung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 durchzuführen ist, vorgesehen, ist im Rahmen der Anhörung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit dereffiziente Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen istSorge zu tragen.

(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke nach dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, die Erlassung einer Trassenverordnung, für die nicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vorgesehen, ist mit der AnhörungDie Energie-Infrastrukturbehörde gemäß § 4 § 6 des Hochleistungsstreckengesetzes eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführenBundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. Für im Anhang 2 angeführte Begleitmaßnahmen,347/2013 zur Leitlinien für die mit dem Baueuropäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), BGBl. I Nr. 4/2016, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel III der Hochleistungsstrecke in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, ist die Bürgerbeteiligung für das Gesamtvorhaben vom Bundesminister/vonTEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Bürgerbeteiligung durchzuführenBehörde.

(4) IstSind für ein im Anhang 2 angeführtes Vorhaben im eisenbahnrechtlichen Verfahren oder für ein Hochleistungsstreckenvorhaben eine Bürgerbeteiligung durchzuführenvon gemeinsamem Interesse mehrere UVP-Behörden zuständig, kannunterstützt und koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(5) Für Änderungen einer im Anhang 2 angeführten bestehenden Anlage ist eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, wenn

1.

durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 2 erstmals überschritten wird und

a)

durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50% erfolgt oder

b)

die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 2 festgelegten Schwellenwertes überschreitet;

2.

bei bestehenden Anlagen mit bereits über dem Schwellenwert nach Anhang 2 liegender Kapazität das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 2 festgelegten Schwellenwertes überschreitet und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um 25% erfolgt;

3.

bei der Änderung einer bestehenden Anlage, für die im Anhang 2 kein Schwellenwert festgelegt wurde, das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragsstellung 50% des genehmigten Umfangs überschreitet.

(6) Genehmigungen für Vorhaben, für die gemäß Abs. 1 bis 4 eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden, bevor eine BürgerbeteiligungVerfahren nach diesem Abschnitt durchgeführt wurde.

(7) Die Behörde Dazu hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin oder des Umweltanwaltes mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Bürgerbeteiligung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der UmweltanwaltEnergie-Infrastrukturbehörde folgende Aufgaben und die Standortgemeinde.Befugnisse:

1.

Unterstützung der UVP-Behörden im Vorantragsabschnitt und im UVP-Verfahren;

2.

Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;

3.

Koordination der Erstellung abgestimmter Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und das UVP-Verfahren, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das UVP-Verfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;

4.

Kontrolle der Einhaltung des Zeitplans;

5.

Einholung von Informationen und Berichten über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Akteneinsicht.

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