§ 30 UVP-G 2000 Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im Anhang 2 angeführten Vorhaben sind, sofern für sie nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einer Bürgerbeteiligung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Ist für die Festlegung oder Umlegung von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 die Erlassung einer Trassenverordnung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 durchzuführen ist, vorgesehen, ist im Rahmen der Anhörung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Ist für die Festlegung oder Umlegung von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 die Erlassung einer Trassenverordnung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen ist, vorgesehen, ist im Rahmen der Anhörung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstraßengesetzes 1971 eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  3. (3)Absatz 3Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke nach dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, die Erlassung einer Trassenverordnung, für die nicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vorgesehen, ist mit der Anhörung gemäß § 4 des Hochleistungsstreckengesetzes eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Für im Anhang 2 angeführte Begleitmaßnahmen, die mit dem Bau der Hochleistungsstrecke in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, ist die Bürgerbeteiligung für das Gesamtvorhaben vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Bürgerbeteiligung durchzuführen.Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke nach dem Hochleistungsstreckengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, die Erlassung einer Trassenverordnung, für die nicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vorgesehen, ist mit der Anhörung gemäß Paragraph 4, des Hochleistungsstreckengesetzes eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Für im Anhang 2 angeführte Begleitmaßnahmen, die mit dem Bau der Hochleistungsstrecke in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, ist die Bürgerbeteiligung für das Gesamtvorhaben vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Bürgerbeteiligung durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Ist für ein im Anhang 2 angeführtes Vorhaben im eisenbahnrechtlichen Verfahren oder für ein Hochleistungsstreckenvorhaben eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, kann der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  5. (5)Absatz 5Für Änderungen einer im Anhang 2 angeführten bestehenden Anlage ist eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 2 erstmals überschritten wird und
      1. a)Litera adurch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50% erfolgt oder
      2. b)Litera bdie Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 2 festgelegten Schwellenwertes überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2bei bestehenden Anlagen mit bereits über dem Schwellenwert nach Anhang 2 liegender Kapazität das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 2 festgelegten Schwellenwertes überschreitet und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um 25% erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3bei der Änderung einer bestehenden Anlage, für die im Anhang 2 kein Schwellenwert festgelegt wurde, das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragsstellung 50% des genehmigten Umfangs überschreitet.
  6. (6)Absatz 6Genehmigungen für Vorhaben, für die gemäß Abs. 1 bis 4 eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden, bevor eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchgeführt wurde.Genehmigungen für Vorhaben, für die gemäß Absatz eins bis 4 eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden, bevor eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchgeführt wurde.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin oder des Umweltanwaltes mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Bürgerbeteiligung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
  8. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
  9. (2)Absatz 2Verfahren über Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
  10. (3)Absatz 3Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß § 6 des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), BGBl. I Nr. 4/2016, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel III der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel römisch III der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.
  11. (4)Absatz 4Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mehrere UVP-Behörden zuständig, unterstützt und koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung der Verfahren nach diesem Abschnitt. Dazu hat die Energie-Infrastrukturbehörde folgende Aufgaben und Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einsUnterstützung der UVP-Behörden im Vorantragsabschnitt und im UVP-Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;
    3. 3.Ziffer 3Koordination der Erstellung abgestimmter Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und das UVP-Verfahren, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das UVP-Verfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;
    4. 4.Ziffer 4Kontrolle der Einhaltung des Zeitplans;
    5. 5.Ziffer 5Einholung von Informationen und Berichten über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Akteneinsicht.

Stand vor dem 10.08.2000

In Kraft vom 01.01.1997 bis 10.08.2000
  1. (1)Absatz einsDie im Anhang 2 angeführten Vorhaben sind, sofern für sie nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einer Bürgerbeteiligung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Ist für die Festlegung oder Umlegung von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 die Erlassung einer Trassenverordnung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 durchzuführen ist, vorgesehen, ist im Rahmen der Anhörung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Ist für die Festlegung oder Umlegung von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 die Erlassung einer Trassenverordnung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen ist, vorgesehen, ist im Rahmen der Anhörung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstraßengesetzes 1971 eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  3. (3)Absatz 3Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke nach dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, die Erlassung einer Trassenverordnung, für die nicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vorgesehen, ist mit der Anhörung gemäß § 4 des Hochleistungsstreckengesetzes eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Für im Anhang 2 angeführte Begleitmaßnahmen, die mit dem Bau der Hochleistungsstrecke in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, ist die Bürgerbeteiligung für das Gesamtvorhaben vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Bürgerbeteiligung durchzuführen.Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke nach dem Hochleistungsstreckengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, die Erlassung einer Trassenverordnung, für die nicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vorgesehen, ist mit der Anhörung gemäß Paragraph 4, des Hochleistungsstreckengesetzes eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Für im Anhang 2 angeführte Begleitmaßnahmen, die mit dem Bau der Hochleistungsstrecke in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, ist die Bürgerbeteiligung für das Gesamtvorhaben vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Bürgerbeteiligung durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Ist für ein im Anhang 2 angeführtes Vorhaben im eisenbahnrechtlichen Verfahren oder für ein Hochleistungsstreckenvorhaben eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, kann der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  5. (5)Absatz 5Für Änderungen einer im Anhang 2 angeführten bestehenden Anlage ist eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 2 erstmals überschritten wird und
      1. a)Litera adurch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50% erfolgt oder
      2. b)Litera bdie Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 2 festgelegten Schwellenwertes überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2bei bestehenden Anlagen mit bereits über dem Schwellenwert nach Anhang 2 liegender Kapazität das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 2 festgelegten Schwellenwertes überschreitet und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um 25% erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3bei der Änderung einer bestehenden Anlage, für die im Anhang 2 kein Schwellenwert festgelegt wurde, das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragsstellung 50% des genehmigten Umfangs überschreitet.
  6. (6)Absatz 6Genehmigungen für Vorhaben, für die gemäß Abs. 1 bis 4 eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden, bevor eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchgeführt wurde.Genehmigungen für Vorhaben, für die gemäß Absatz eins bis 4 eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden, bevor eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchgeführt wurde.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin oder des Umweltanwaltes mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Bürgerbeteiligung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
  8. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
  9. (2)Absatz 2Verfahren über Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
  10. (3)Absatz 3Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß § 6 des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), BGBl. I Nr. 4/2016, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel III der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel römisch III der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.
  11. (4)Absatz 4Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mehrere UVP-Behörden zuständig, unterstützt und koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung der Verfahren nach diesem Abschnitt. Dazu hat die Energie-Infrastrukturbehörde folgende Aufgaben und Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einsUnterstützung der UVP-Behörden im Vorantragsabschnitt und im UVP-Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;
    3. 3.Ziffer 3Koordination der Erstellung abgestimmter Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und das UVP-Verfahren, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das UVP-Verfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;
    4. 4.Ziffer 4Kontrolle der Einhaltung des Zeitplans;
    5. 5.Ziffer 5Einholung von Informationen und Berichten über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Akteneinsicht.

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