(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, gilt folgendes:Hinsichtlich der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, gilt folgendes:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
2.Ziffer 2§ 10 Abs. 2 Z 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.
3.Ziffer 3§ 12 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 tritt nicht ein, wenn Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 7 vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß Paragraph 12, Absatz 3, tritt nicht ein, wenn Umsätze gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.
(4)Absatz 4Für Umsätze, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden, lautet § 6 Abs. 1 Z 26:Für Umsätze, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden, lautet Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 26 :,
„26.Ziffer 26
a)Litera adie Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten oder entnommenen Gegenstände
–Strichaufzählungausschließlich für eine nach den Z 8 bis 25 steuerfreie oderausschließlich für eine nach den Ziffer 8 bis 25 steuerfreie oder
–Strichaufzählungnach lit. b steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;nach Litera b, steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
b)Litera bdie vorübergehende Verwendung von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a), wenn diese Gegenstände im Unternehmen stets ausschließlich für eine nach den Z 8 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden;“die vorübergehende Verwendung von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,), wenn diese Gegenstände im Unternehmen stets ausschließlich für eine nach den Ziffer 8 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden;“
(5)Absatz 5§ 6 Abs. 1 Z 18 bis 22 ist erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden. Dasselbe gilt für § 6 Abs. 1 Z 25, soweit es sich um in § 6 Abs. 1 Z 18 genannte Leistungen handelt.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 bis 22 ist erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden. Dasselbe gilt für Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 25,, soweit es sich um in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, genannte Leistungen handelt.
(6)Absatz 6§ 10 Abs. 3 Z 2 ist anzuwenden auf steuerbare Umsätze, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ist anzuwenden auf steuerbare Umsätze, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.
(7)Absatz 7§ 4 Abs. 9, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001, nach dem 8. Mai 2001 und vor dem 1. April 2002 liegen.Paragraph 4, Absatz 9,, Paragraph 20, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 7, sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001, nach dem 8. Mai 2001 und vor dem 1. April 2002 liegen.
(8)Absatz 8Bis auf weiteres gelten als Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind (zB für die Besteuerung des Erwerbes) gelten sie sinngemäß - ergänzt um die entsprechenden Artikel im Anhang (Binnenmarkt).
(9)Absatz 9Für die Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 10 und 11 gilt die Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens ab 1. Jänner 1987 als gewerblich oder beruflich und gelten die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 aus der Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Mai 1996 ausgeführt wurden, ausgenommen die Lieferung von Fernsprechnebenstellenanlagen durch die Post, als befreit.Für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 10 und 11 gilt die Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens ab 1. Jänner 1987 als gewerblich oder beruflich und gelten die Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 aus der Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Mai 1996 ausgeführt wurden, ausgenommen die Lieferung von Fernsprechnebenstellenanlagen durch die Post, als befreit.
In Kraft seit 30.03.2002 bis 31.12.9999
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