§ 31 UStG 1994

UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 11 und 30 sowie Art. 11 des Anhanges ist auch - sofern es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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