Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 11 und 30 sowie Art. 11 des Anhanges ist auch - sofern es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 11 und 30 sowie Artikel 11, des Anhanges ist auch - sofern es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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