Norm: UStG 1972 §19
Rechtssatz: Der Leistungsempfänger ist unbeschadet der Tatsache, daß bei Ist-Versteuerung Anzahlungen beim Zahlungsempfänger der USt unterliegen, erst im Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung nach erfolgter Abrechnung (Rechnungslegung nach § 11 UStG 1972) zum Vorsteuerabzug berechtigt. Entscheidungstexte 1 Ob 33/97b Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: UStG 1972 §19
Rechtssatz: Auch Vorschüsse, Teilzahlungen und Abschlagszahlungen in barem Geld sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern, unabhängig von der Rechnungslegung, sofern nur die vereinbarten Beträge in einem ursächlichen Zusammenhang mit bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen im Sinne des UStG 1972 stehen. Entscheidungstexte 1 Ob 33/97b Entsch... mehr lesen...
Gründe: Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurden der 47-jährige Ing. Karl H*** und der 37-jährige Ing. Hans Ulrich T*** (zu I.) des (Finanz-)Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a (Abs. 3 lit. b) FinStrG und (zu II.) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 (§ 161 Abs. 1) StGB schuldig erkannt. Danach haben sie in Weikersdorf als geschäftsführende Gesellschafter der R*** Bausystem GesmbH (zu I.) am 10. Dezember 1985 im einverständlichen Z... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaUStG 1972 §19
Rechtssatz: An der gemäß § 19 (Abs 1 Z 1 lit a) UStG 1972 bereits durch Ausführung der Lieferung entstandenen Umsatzsteuerschuld ändern nach Abnahme der Leistung - im Rahmen der Gewährleistung - gestellte Verbesserungsansprüche oder Minderungsansprüche an sich noch nichts (sofern nicht eine Änderung des Entgelts auf Grund eines Minderungsanspruches zu einer späteren Berichtigung im Sinne des § 16 UStG 19... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt von der Beklagten eine "Stornogebühr" von 16 298 S, d. s. 40% der Auftragssumme zuzüglich 16% Umsatzsteuer 14 050 S + 2248 S) nach dem von den Beklagten der ARGE M erteilten Werkauftrag vom 6. September 1974. Vom Klagsbetrag begehrt die klagende Partei 8.5% Zinsen seit 17. Oktober 1975 zuzüglich 16% Umsatzsteuer von den Zinsen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme eines Zinsenteilbegehrens von 4.5% - statt. Es kam zusammenfassend zu folgen... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333HGB §353UStG 1972 §19
Rechtssatz: Wenngleich die Fälligkeit der Umsatzsteuer gegenüber dem Käufer im Rahmen des Gesamtentgeltes ohne Rücksicht darauf eintritt, daß der Verkäufer seinerseits die Umsatzsteuer erst zu einem späteren Zeitpunkt entrichten muß, ist der auf sie entfallende Teil des Gesamtentgeltes erst von jenem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem auf Seite des Verkäufers die Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Staat entste... mehr lesen...