Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef und Christine B***** im zweiten Rechtsgang des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil sie in Gablitz, Christine B***** als Geschäftsführerin sowie Josef B***** als Gesellschafter und mit der faktischen Geschäftsführung Betrauter der Firma A***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den im § 21 UStG 1972 (1994) entsprechenden Voranmeldungen, insbeson... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaUStG 1972 §3 Abs1UStG 1972 §19 Abs2 Z1 litaUStG 1972 §21 Abs1
Rechtssatz: Umsatzsteuerpflicht bei Errichtung von Bauwerken: Bei der im Fiskalrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld und in deren Folge der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung und zur Entrichtung der Vorauszahlung innerhalb der in § 21 Abs 1 UStG normierten Frist fallbezogen nicht darau... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.September 1944 geborene Helmut P*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma R*** GesmbH in den Jahren 1987 und 1988 in Schiedlberg unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für das Veranlagungsjahr 1987 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 5,368.805 S bewirkt, indem er im Zusa... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs1UStG §19 Abs2 Z1 lita
Rechtssatz: Gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972 entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung (sonstige Leistung) ausgeführt worden ist (Sollbesteuerung), wobei sich im Falle erst nach Ablauf dieses Kalendermonats erfolgter Rechnungsausstellung der Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld um einen Kalendermonat verschiebt; von der F... mehr lesen...
Norm: UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita
Rechtssatz: Bei der Lieferung eines Verkehrsbauwerks tritt der für das Entstehen der Steuerschuld nach dem § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972 maßgebenden Zeitpunkt durch Übernahme des Bauwerks in die Verfügungsmacht des Auftraggebers schon mit der Eröffnung zur widmungsgemäßen Verwendung und Freigabe zum Verkehr ein. Entscheidungstexte 12 Os 5/81 Entschei... mehr lesen...