Art. 19 UStG 1994 - Anhang

UStG 1994 - Anhang - Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Steuerschuldner ist in den Fällen

1.

des Art. 1 der Erwerber und

2.

des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

(2) Die Steuerschuld entsteht

1.

für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;

2.

für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;

3.

im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

In Kraft seit 21.08.2003 bis 31.12.9999
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