(1) Steuerschuldner ist in den Fällen
1. | des Art. 1 der Erwerber und | |||||||||
2. | des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer; | |||||||||
3. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) | |||||||||
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. |
(2) Die Steuerschuld entsteht
1. | für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates; | |||||||||
2. | für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs; | |||||||||
3. | im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird. |
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