Art. 19 UStG 1994 - Anhang Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

UStG 1994 - Anhang - Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Steuerschuldner ist in den Fällen

1.

des Art. 1 der Erwerber und

2.

des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

(2) Die Steuerschuld entsteht

1.

für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;

2.

für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;

3.

im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

In Kraft seit 21.08.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 19 UStG 1994 - Anhang


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 19 UStG 1994 - Anhang selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 19 UStG 1994 - Anhang


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 19 UStG 1994 - Anhang


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 19 UStG 1994 - Anhang eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UStG 1994 - Anhang Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 18 UStG 1994 - Anhang
Art. 20 UStG 1994 - Anhang