Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSteuerschuldner ist in den Fällen
1.Ziffer einsdes Art. 1 der Erwerber unddes Artikel eins, der Erwerber und
2.Ziffer 2des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;des Artikel 7, Absatz 4, der Abnehmer;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
(2)Absatz 2Die Steuerschuld entsteht
1.Ziffer einsfür den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Artikel eins, Absatz eins bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
2.Ziffer 2für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, am Tag des Erwerbs;
3.Ziffer 3im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.im Fall des Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
In Kraft seit 21.08.2003 bis 31.12.9999
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