Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Art. 1 Abs. 1, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Artikel eins, Absatz eins,, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.
(2)Absatz 2Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personen ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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